Über das Gewässer
Der Zeuthensee ist sehr idyllisch im südlichen Bereich des Stechlinseegebietes gelegen. Sein gesamtes Ufer ist mit dichtem Röhricht bewachsen. Ausnahme bildet die Bootsanlegestelle am Nordufer, sowie mehrere kleine Angelstellen rund um den See. Die Seenfläche beträgt ca. 20 ha, mit einer max. Tiefe von 2 m. Die durchschnittliche Tiefe ist ca. 1,2 m, wobei das Ostufer kiesig mit dünnem Röhricht bewaschen und das Westufer sumpfig in seichten Buchten auslaufend ist, diese bieten den Weißfischen (Blei, Plötze, Karpfen, Karausche) extrem gute Vermehrungsmöglichkeiten. Gespeist wird der See nur durch das Grundwasser und einer im norden gelegenen Wiese mit Graben. Die Unterwasserpflanzenwelt ist nicht stark entwickelt, aber es gibt sehr große Bestände an Seerosen, diese bieten den vorkommenden Fischen, wie Hecht, Barsch, Aal, Zander, Schleie, Bleie, Güster, Karpfen, Plötze, Rotfeder, Karausche, Ukelei und Wels gute Einstände und Ernährungsmöglichkeiten. Damit gehört er zu den fischartenreichsten Gewässern des NSG Stechlin. Entwässert wird er durch die Törnrinne in Richtung Törnsee.
ACHTUNG! In der Zeit vom 01. Januar bis 30. April ist die Verwendung von Raubfischangeln sowie der Gebrauch der Senke verboten. Es sind außerdem die gesetzlichen Schonzeiten für alle Fischarten gemäß Brandenburgischer Fischereiordnung einzuhalten.
Hinweise zum Bootsangeln
Nach § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ ist das Befahren der Seen mit durch Muskelkraft getriebenen Booten sowie darüber hinaus auf dem Großen Stechlinsee mit Segelbooten mit der Maßgabe erlaubt, dass
a) folgende Höchstzahlen gelten:
aa) mit bis zu 150 Booten sowie fünf Segelbooten der Kategorie Jolle auf dem Großen Stechlinsee, von den zugelassenen Liegeplätzen in der Neuglobsower Bucht aus,
bb) mit jeweils bis zu fünf Booten auf dem Kölpinsee, Kleinen Tietzensee und Zechowsee,
cc) mit jeweils bis zu zehn Booten auf dem Wittwesee und Zeutensee,
dd) mit jeweils bis zu 15 Booten auf dem Großen Glietzensee, Großen Tietzensee und Köpernitzsee,
ee) mit bis zu 25 Booten auf dem Peetschsee,
ff) mit bis zu 60 Booten auf dem Nehmitzsee und 80 Booten auf dem Roofensee,
gg) mit bis zu acht Booten auf dem Kleinen Glietzensee,
hh) mit jeweils bis zu neun Booten auf dem Großen Törnsee und dem Plötzensee;
b) die Boote bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen sind und einheitlich gekennzeichnet werden sowie nur von den in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Liegeplätzen aus ins Wasser eingelassen werden dürfen,
c) zu Röhrichten ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird sowie das Befahren von Wasserpflanzen- oder Schwimmblattbeständen verboten ist
Anträge sind zu stellen an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Oberhavel.