Über das Gewässer
Der Große Glietzensee ist sehr idyllisch im nördlichen Bereich des Stechlinseegebietes gelegen. Sein gesamtes Ufer ist mit Röhricht bewachsen oder durch überhängende Bäume gekennzeichnet, welche zum Teil in den See ragen. Angelstellen vom Ufer sind generell nicht vorhanden, nur an den Bootsliegeplätzen ist es gestattet. Die Seenfläche beträgt ca. 40 ha, welche sich in ein 20 ha großes Westbecken und ein 20 ha großes Ostbecken, welche durch eine verwachsene Seeschwelle verbunden sind, aufteilt. Beide Becken sind bis zu 15 m tief und haben von der Steilkante bis zum seichten Ufer alles. Gespeist wird der See nur durch das Grundwasser. Die Unterwasserpflanzenwelt ist artenreich und bietet den vorkommenden Fischen, wie Hecht, Barsch, Aal, Schleie, Bleie, Güster, Karpfen, Plötze, Rotfeder, Karausche, Ukelei und Wels gute Einstände und Ernährungsmöglichkeiten. Der Große Glietzensee ist extrem schwer zu beangeln, bietet aber die Chance auf einen kapitalen Hecht oder riesigen Barsch.
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ beachten!
Hinweise zum Bootsangeln
Nach § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ ist das Befahren der Seen mit durch Muskelkraft getriebenen Booten sowie darüber hinaus auf dem Großen Stechlinsee mit Segelbooten mit der Maßgabe erlaubt, dass
a) folgende Höchstzahlen gelten:
aa) mit bis zu 150 Booten sowie fünf Segelbooten der Kategorie Jolle auf dem Großen Stechlinsee, von den zugelassenen Liegeplätzen in der Neuglobsower Bucht aus,
bb) mit jeweils bis zu fünf Booten auf dem Kölpinsee, Kleinen Tietzensee und Zechowsee,
cc) mit jeweils bis zu zehn Booten auf dem Wittwesee und Zeutensee,
dd) mit jeweils bis zu 15 Booten auf dem Großen Glietzensee, Großen Tietzensee und Köpernitzsee,
ee) mit bis zu 25 Booten auf dem Peetschsee,
ff) mit bis zu 60 Booten auf dem Nehmitzsee und 80 Booten auf dem Roofensee,
gg) mit bis zu acht Booten auf dem Kleinen Glietzensee,
hh) mit jeweils bis zu neun Booten auf dem Großen Törnsee und dem Plötzensee;
b) die Boote bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen sind und einheitlich gekennzeichnet werden sowie nur von den in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Liegeplätzen aus ins Wasser eingelassen werden dürfen,
c) zu Röhrichten ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird sowie das Befahren von Wasserpflanzen- oder Schwimmblattbeständen verboten ist
Anträge sind zu stellen an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Oberhavel.