Über das Gewässer
Der Peetschsee ist sehr idyllisch im nördlichen Bereich des Stechlinseegebietes, nahe Steinförde gelegen. Sein Ufer ist mit spärlichem Röhricht bewachsen. Ausnahme bildet die südliche Bucht, ansonsten sind die steilen Ufer durch überhängende Bäume gekennzeichnet. Mehrere kleine Angelstellen liegen an den Bade- und Bootsanlegestellen rund um den See. Die Seenfläche beträgt ca. 89 ha. Das Hauptbecken ist bis 22 m tief und hat von der Steilkante bis zum seichten Ufer oder Barschberg alles. Über den Barschberg gelangt man in das Nordbecken, dieses ist max. 9 m tief. Gespeist wird der See nur durch das Grundwasser, einen Abfluss gibt es nicht. Die Unterwasserpflanzenwelt ist artenreich und bietet den vorkommenden Fischen, wie Maräne, Hecht, Barsch, Aal, Schleie, Bleie, Güster, Karpfen, Plötze, Rotfeder, Karausche, Ukelei und Wels gute Einstände und Ernährungsmöglichkeiten. Damit gehört er zu den artenreichsten Gewässern des NSG Stechlin.
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ beachten!
Hinweise zum Bootsangeln
Nach § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“ ist das Befahren der Seen mit durch Muskelkraft getriebenen Booten sowie darüber hinaus auf dem Großen Stechlinsee mit Segelbooten mit der Maßgabe erlaubt, dass
a) folgende Höchstzahlen gelten:
aa) mit bis zu 150 Booten sowie fünf Segelbooten der Kategorie Jolle auf dem Großen Stechlinsee, von den zugelassenen Liegeplätzen in der Neuglobsower Bucht aus,
bb) mit jeweils bis zu fünf Booten auf dem Kölpinsee, Kleinen Tietzensee und Zechowsee,
cc) mit jeweils bis zu zehn Booten auf dem Wittwesee und Zeutensee,
dd) mit jeweils bis zu 15 Booten auf dem Großen Glietzensee, Großen Tietzensee und Köpernitzsee,
ee) mit bis zu 25 Booten auf dem Peetschsee,
ff) mit bis zu 60 Booten auf dem Nehmitzsee und 80 Booten auf dem Roofensee,
gg) mit bis zu acht Booten auf dem Kleinen Glietzensee,
hh) mit jeweils bis zu neun Booten auf dem Großen Törnsee und dem Plötzensee;
b) die Boote bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen sind und einheitlich gekennzeichnet werden sowie nur von den in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Liegeplätzen aus ins Wasser eingelassen werden dürfen,
c) zu Röhrichten ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird sowie das Befahren von Wasserpflanzen- oder Schwimmblattbeständen verboten ist
Anträge sind zu stellen an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Oberhavel.